Was bedeutet D&O-Versicherung?

  • Es handelt sich um eine aus dem anglo-amerikanischen Raum stammende Berufshaftpflicht-Versicherung für Spitzenmanager (somit für Geschäftsführer / Vorstände, Aufsichtsräte und Beiräte sowie leitende Angestellte von Firmen in der Rechtsform einer juristischen Person [wie AG, GmbH, GmbH & Co. KG, Genossenschaft – aber auch Stiftung und Verein]). "D&O" ist eine Abkürzung für "Directors and Officers" – also für gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte.
  • Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflicht-Versicherung, enthält somit 3 Leistungs-bereiche, und zwar bei einer Inanspruch-nahme auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die:
    • Prüfung der Haftungsfrage,
    • Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche durch und auf Kosten des Versicherers,
    • Übernahme der Entschädigungsleistungen im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme.

Sie ist somit eine Berufshaftpflicht-Versicherung, die es für andere Berufsgruppen – wie Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater etc. – schon seit langem gibt.

Wie sieht die persönliche Haftung für Spitzenmanager aus?

Die Haftung ist sehr streng und wesentlich schärfer als für sonstige Mitarbeiter, und zwar unbegrenzte Eintrittspflicht mit dem gesamten Privatvermögen bei beruflichem Fehlverhalten im:

  • "Außenverhältnis" (= gegenüber Dritten, wie Gläubigern, Banken etc.), vor allem bei Unternehmenskrisen und Insolvenz;
  • "Innenverhältnis" (= gegenüber dem eigenen Unternehmen), insbesondere aufgrund der Generalnorm des § 43 GmbH- bzw. § 93 Aktien-Gesetz die Haftung für die "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes" mit den besonders haftungs-verschärfenden Regelungen wie der:
  • Haftungsdauer von 5 Jahren ab Pflichtverletzung für Organe von GmbH, Genossenschaft und Verein.

    Haftungsdauer von 10 Jahren für Vorstände von Aktiengesellschaften und Finanzinstituten.

    Bei börsennotierten Unternehmen gilt die 10-Jahresfrist auch für Aufsichtsräte.
  • Umkehr der Beweislast.
  • Haftung bereits bei leichtester Fahrlässigkeit.

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